Hinweisgeberstelle
Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Regeln ist uns ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetztes haben wir eine Hinweisgeberstelle (interne Meldestelle) eingerichtet, über die potentielle Verstöße gegen Gesetze, interne Richtlinien oder andere Missstände vertraulich und sicher gemeldet werden können.
Wer kann sich mit einem Hinweis an die Hinweisgeberstelle wenden?
Hinweisgeber können alle Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dazu zählen insbesondere:
- Mitarbeitende, dabei auch Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, Bewerber:innen, Leiharbeitnehmer:innen usw.
- Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler:innen, Auftragnehmende, Unterauftragnehmende, Lieferbetriebe und deren Mitarbeitende
- Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien
Wie können Sie einen Hinweis geben?
Sie können über das Tool Whispro online einen anonymen Hinweis geben: https://app.whispro.de/disy. Darüber hinaus ist die Hinweisegeberstelle unter hinweisgeberstelle@disy.net erreichbar.
Wie werden Hinweisgebende geschützt?
Mit der Einrichtung einer Hinweisgeberstelle stellen wir sicher, dass Hinweisgebende geschützt werden und dass ihre Anliegen umfassend und vertraulich bearbeitet werden. Zu diesem Zweck hat auf eingegangene Meldungen nur ein begrenzter Kreis von Personen Zugriff. Der Umgang mit Hinweisen erfolgt stets unter Beachtung folgender Grundsätze:
- Wir nehmen den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebenden ernst. Jeder eingereichte Hinweis wird bearbeitet und veranlasst weitere Untersuchungen, wenn dies möglich und erforderlich ist.
- Alle abgegebenen Hinweise werden absolut vertraulich behandelt.
- Hinweisgebende, dabei insbesondere Mitarbeitende, können im guten Glauben Bedenken äußern, ohne Repressalien oder negative Konsequenzen fürchten zu müssen.
- Wir gewährleisten ein faires Verfahren, das den größtmöglichen Schutz für Hinweisgebende, Betroffene und Mitarbeitende, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken, ermöglicht.
Wann handelt es sich um einen Verstoß im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes?
Grundsätzlich fallen nur diejenigen Verstöße in den Anwendungsbereich des HinSchG, die sich auf den Beschäftigungsgeber bzw. das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht.
Hinweisgebende sind dann vom HinSchG geschützt bei der Meldung von:
- Verstößen gegen Strafvorschriften
- Verstößen, die bußgeldbewehrt sind
- sonstigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende EU-Rechtsakte
Hinweis zum Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogenen Daten im Rahmen des Hinweisgebersystems ausschließlich zum Zweck der Untersuchung und Dokumentation des gemeldeten Vorfalls, zur Beendigung eines etwaigen Verstoßes und zur zukünftigen Verhinderung vergleichbarer Vorfälle. Im Rahmen der internen Ermittlungen kann die Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger und ggf. an staatliche Stellen (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte) rechtlich verpflichtend sein. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Darüber hinaus ist die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt im Fall Ihrer Einwilligung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.